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Steuern

Umsatzsteuer (ehem. Mehrwertsteuer)

Private und öffentliche Verbraucher:innen werden beim Erwerb von Gütern und Leistungen mit der Umsatzsteuer belastet.

Unternehmer:innen können die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit Umsatzsteuer belasteten Güter und Leistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen. Mit dem Vorsteuerabzug wird ihnen die Umsatzsteuer zurückgezahlt. Im Gegenzug sind Unternehmer:innen jedoch verpflichtet auf ihre Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer zu erheben und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierfür und für den Vorsteuerabzug müssen Unternehmer:innen monatlich, quartalsweise oder jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer abzüglich der vereinnahmten Vorsteuer an das Finanzamt zahlen.

Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben. Sie beträgt 7 % beim ermäßigten Steuersatz oder 19 %. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das für die Lieferung oder Leistung vereinnahmte Entgelt. Von der Umsatzsteuer können Kleinunternehmer:innen befreit werden. Zudem sind bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgeschlossen.


Sonderfall Kleinunternehmer:innen, §19 USG

Als Kleinunternehmer:in steigt man gem. §19 USG zu einem gewissen Grad aus dem Kreislauf der Umsatzsteuer aus, denn:

Die Kleinunternehmer:innen dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellen. Das bedeutet, sie dürfen einfach ihren Nettoerlös als Rechnungsbetrag veranschlagen. Auf der anderen Seite bedeutet das aber auch, dass sie vom Finanzamt keine Vorsteuer zurückfordern dürfen. Entsprechend werden sie dann quasi zu Endkund:innen, wenn sie Waren und Dienstleistungen für ihre Unternehmen einkaufen. Sie dürfen sich dieser Steuer nicht wiederholen, müssen sie aber trotzdem voll tragen. Damit gehört die Umsatzsteuer in vollem Umfang zu ihren Betriebsausgaben.

Um die Kleinunternehmer:innenregelung nutzen zu können, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Der Umsatz im vorherigen Jahr darf bei der Kleinunternehmer:innenregelung die 22.000 Euro-Grenze nicht überstiegen haben.

  • Der Umsatz im aktuellen Jahr darf 50.000 Euro nicht übersteigen.

  • Das Finanzamt nutzt die Regelung zum Kleinunternehmer:in nicht automatisch, diese muss vom Gewerbetreibenden aktiv beantragt werden!

Körperschaftsteuer

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine spezielle Form der Einkommensteuer für juristische Personen wie z.B. Kapitalgesellschaften. Juristische Personen müssen hierbei einen Teil ihres Einkommens also ihres Gewinns abzüglich von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen an die zuständige Finanzbehörde übermitteln.

Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens bestimmt daher, ob es diese Steuer entrichten muss oder nicht. Betroffene Kapitalgesellschaften sind die UG, die GmbH, die AG oder die Limited. (Die Limited muss ihren Firmensitz in diesem Fall in Deutschland haben.) Unternehmen, die im Ausland sitzen und Betriebsstätten in Deutschland unterhalten, unterliegen nur mit den inländischen Einkünften, die in Deutschland erzielt worden sind, der Körperschaftsteuer.

Der Körperschaftssteuersatz beträgt 15%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag.


Gewerbesteuer

Mit einem Start-up befinden wir uns – mit Ausnahme der Freiberufler:innen – automatisch im Bereich der Gewerbetreibenden. Die Gewerbesteuer besteuert dabei den eigentlichen Betrieb bzw. dessen Ertrag. Deshalb ist die Abfuhr der Gewerbesteuer generell für jeden verpflichtend, egal für welche Form des Gewerbes sich entschieden wurde.

Für bestimmte Rechtsformen existieren jedoch Ausnahmen:

Einzelunternehmen oder Personengesellschaft erhalten beispielsweise einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro. Bei jungen Start-ups kann es dementsprechend vorkommen, dass sie sich noch unter diesem Jahresbetrag befinden und somit die Gewerbesteuer entfällt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind in Höhe von 5000 Euro befreit.


Die Gewerbesteuer bemisst sich regional unterschiedlich, da der Steuersatz von der Gemeinde mitbestimmt und regelmäßig angepasst wird.


Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer kann für Gründungen im Bereich FinTech eine besondere Rolle spielen. Sie besteuert den Gewinn von Kapitalerträgen. Der besteuerte Gewinn wird von der Bank oder auszahlenden Stelle direkt an die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet.

Sie beträgt pauschal 25% Abgeltungssteuer im Zusammenhang mit 801 Euro Freistellung durch den Sparerpauschbetrag.


Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist für die meisten Selbstständigen relevant, da die Steuer das Einkommen natürlicher Personen belastet. Dementsprechend betrifft diese Steuerart bspw. Gewerbebetriebe, Freiberufler:innen und Einzelunternehmen.

Die Einkommensteuer bezieht sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Menschen, genauer gesagt auf sein Jahreseinkommen. Um das Einkommen zu bestimmen, werden die Einnahmen und damit zusammenhängenden Ausgaben entgegen gerechnet.

Es gibt einen Grundfreibetrag, nach dem 9774 Euro Jahreseinkommen für jeden steuerfrei sind und einen Spitzensteuersatz von 42%, welcher ab 57.919 Euro Jahreseinkommen bezahlt werden muss. Darüber hinaus gibt es für besonders hohe Einkommen eine Reichensteuer von 45%, welche ab 274.613 Euro Jahreseinkommen bezahlt werden muss.



Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

Bei der Lohnsteuer müssen die Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeitern ihre Einkommensteuer monatlich vom Bruttogehalt abziehen und an die zuständige Finanzbehörde übermitteln.


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